AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

JPR Engineering

§ 1 Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen, Angebote, Lizenzvergaben und Lizenzvereinbarungen, sowie die Werkstattleistungen der Firma JPR Engineering erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich bestätigt werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen gegenüber dem gesamten Geschäftsverkehr, egal ob es sich bei den Geschäftspartnern um einen Kaufmann im Sinne des HGB oder nicht gewerblichen Kunden handelt. Allen anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden, werden hiermit widersprochen, d.h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn JPR Engineering ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Abweichungen von diesen Bedingungen werden nur dann wirksam, wenn JPR Engineering diese schriftlich bestätigt.

§ 2 Anerkennung der Bedingungen

Der Kunde erkennt diese Bedingungen durch die Möglichkeit der Kenntnisnahme und insbesondere durch das Öffnen gesicherter Verpackungen oder durch Aufbrechen von Lizenzsiegeln oder am Produkt angebrachter Hinweisbanderolen selbst dann an, wenn sie der Kunde erst mit der Lieferung oder Leistung zur Kenntnis nimmt. Bei Leistungen von JPR Engineering, die auf Lieferung, Veränderung oder Anpassung von EDV- oder Steuerdaten mit oder ohne Veränderung von Hardware gerichtet sind, erkennt der Kunde damit ausdrücklich auch die in diesen Bedingungen enthaltenen Lizenzbestimmungen an und verpflichtet sich, diese zu beachten.

§ 3 Angebot und Annahme

Die Angebote von JPR Engineering sind freibleibend. Der Kunde ist an seine Bestellung bzw. an seinen Auftrag 4 Wochen gebunden. Die Annahmeerklärung durch JPR Engineering bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Dieses gilt auch für Abänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden. Diese werden nur dann wirksam, wenn JPR Engineering diese schriftlich bestätigt. Lieferung und/oder Rechnungsstellung ersetzt die schriftliche Auftragsbestätigung durch JPR Engineering. Infolge des besonderen Charakters der Leistungen von JPR Engineering umfasst die Auftragserkennung durch den Kunden auch die Ermächtigung, Probefahrten mit dem Kundenfahrzeug durchzuführen. Alle elektronischen Tuning-Steuergeräte sind eingehend geprüft und für den jeweiligen Fahrzeugtyp eingestellt. Wegen der spezifischen Toleranzen an den Fahrzeugen sollte individuell nachjustiert werden. Die Geräte sind auch bei schwieriger Einbaulage einbaufähig. Nicht von uns vertreten werden Schwierigkeiten, die aufgrund von Serienschwankungen oder Fehler der Fahrzeugelektronik entstehen. Eine Rücknahme der Elektronikgeräte ist deswegen nicht gegeben.

§ 4 Fotos, Technische Beschreibungen, Leistungen und sonstige Angaben

Fotos und technische Beschreibungen in Angeboten, Prospekten und Veröffentlichungen von JPREngineering werden zur allgemeinen Verdeutlichung verwendet und können Veränderungen unterliegen. Leistungsdaten, Geschwindigkeitsangaben, Maße und Gewichte, Kraftstoffverbrauchs- und Einsparungsangaben sind nur als Anhaltswerte zu verstehen und unverbindlich. Sie stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich auf vertragsbezogene Anfrage bestätigt. Datenangaben beziehen sich auf Referenzfahrzeuge, Abweichungen beim jeweiligen Käuferfahrzeug sind möglich und von JPR Engineering nicht zu vertreten. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- oder Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen besteht für JPR Engineering keine Verbindlichkeit. Der Kunde verpflichtet sich, JPREngineering über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen. Dieses gilt auch bei fehlenden Unterlagen.

§ 5 Preise

Maßgeblich sind die am Tage des Vertragsschlusses geltenden Preise. Liegen zwischen dem Vertragsabschluss und dem Liefertermin mehr als 4 Monate, gilt der am Tag der Lieferung gültige Listenpreis. Für Zusatzleistungen- und Lieferungen gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise.

§ 6 An- und Abnahme von Werk- und Lieferleistungen

Der Kunde verpflichtet sich, etwaige Mängel, Fehler und Transportschäden des Liefergegenstandes unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich gegenüber JPR Engineering und bei Versendungskauf auch gegenüber dem Frachtführer zu rügen. Sichtbare Mengendifferenzen sind sofort bei Erhalt der Ware, verdeckte Mengendifferenzen spätestens 2 Tage nach Warenerhalt schriftlich bei JPR Engineering anzuzeigen. Bei Versand des Kaufgegenstandes an den Käufer hat dieser die Kaufsache sofort nach Erhalt auf ihre äußerliche Unversehrtheit zu überprüfen und dementsprechende Beanstandungen sofort bei Übernahme gegenüber dem Versandunternehmen geltend zu machen. Bei Erhalt einer äußerlich beschädigten Sendung ist der Kunde verpflichtet, sich dem Schaden durch ein entsprechendes Protokoll oder eine Schadenmeldebestätigung des Frachtführers bestätigen zu lassen. Bei Verstoß hiergegen erlischt das Recht des Kunden auf Neu- bzw. Nachlieferung. Mit Übernahme des Fahrzeugs von der Werkstatt von JPR Engineering gilt das Werk als abgenommen im Sinne des § 640 I BGB, es sei denn, dass der Besteller bei Übernahme unter Hinweis auf konkrete Mängel ausdrücklich widerspricht. Der Besteller kommt mit der Annahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von acht Tagen nach Meldung der Fertigstellung das Fahrzeug abholt. Wird ein Fahrzeug nach Ablauf der Frist nicht abgeholt, so kann JPREngineering als Standgeld gemäß § 304 GB die ortsübliche Einstellgebühr für das Fahrzeug berechnen.

§ 7 Lieferung – Lieferfristen

Die von JPR Engineering dem Kunden mitgeteilten Liefertermine sind stets unverbindlich, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. JPR Engineering kommt mit der Fertigstellung und/oder Lieferung nur dann in Verzug, wenn Sie die Verzögerung zu vertreten haben. Technisch bedingte Form- und Konstruktionsveränderungen bleiben vorbehalten, sofern das Werk dadurch für den Kunden nicht unzumutbar verändert wird. Bei höhere Gewalt oder Arbeitskampf entsteht kein Verzug.

§ 8 Versand und Gefahrübergang

Bei Versand der bestellten Ware an den Empfänger trägt JPR Engineering die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs nur bis zur Übergabe an das Versandunternehmen. Die Auswahl der Versendungsart bleibt JPR Engineering vorbehalten. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr der zufälligen oder leicht fahrlässigen Beschädigung oder des zufälligen oder leicht fahrlässigen Untergangs der Sache bereits mit der Bereitstellung zum Versand auf den Kunden über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten hat keinen Einfluss auf den Gefahrübergang.

§ 9 Besondere Hinweise – TÜV-Abnahme – Gutachten – ABE

Wir verkaufen sowohl TÜV-genehmigte, als auch nicht zugelassene Artikel (Rennzwecke, Export, usw.). Für Artikel ohne TÜV Zertifikat/Gutachten oder ABE geht die Prüfung einer Einzelzulassung, wenn nötig zu Lasten des Käufers.

Soweit durch Leistungen von JPR Engineering oder den Einsatz von Produkten von JPR Engineering Veränderungen der Leistungsdaten von Fahrzeugen herbeigeführt werden, erlischt die allgemeine Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Das Fahrzeug entspricht infolge solcher Veränderungen nicht mehr der StVZO und kann seinen Versicherungsschutz verlieren. Es besteht für den Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen auch die Verpflichtung, eingetretene Änderungen der Zulassungsstelle und seiner KFZ-Versicherung mitzuteilen und erforderlichenfalls eine technische Fahrzeugabnahme (z.B. beim TÜV) zu veranlassen.

Soweit der Kunde das Fahrzeug gleichwohl im öffentlichen Straßenverkehr führt, erfolgt dies auf eigene Gefahr. JPR Engineering übernimmt ausdrücklich keinerlei Haftung für Schäden des Kunden oder Dritter, die durch die Nichtbeachtung dieser Hinweise und der gesetzlichen Bestimmungen entstehen.

§ 10 Besondere Hinweise – Gewährleistung

Der Kunde ist darauf hingewiesen und nimmt zur Kenntnis, dass die von JPR Engineering angebotenen Leistungen, Produkte, Tuningmaßnahmen, sowie die im Rahmen des Tuning vorgenommenen Veränderungen am Fahrzeug, dem Steuergerät oder den Steuerdaten zu einer Änderung der Leistungsdaten des Kundenfahrzeugs führen. Der Kunde wird hiermit darauf hingewiesen, dass der Motor und ggf. auch andere Fahrzeugaggregate und Fahrzeugteile einer höheren Beanspruchung und Belastung ausgesetzt sind und dies physikalisch bedingt zu einem höheren Verschleiß am Kundenfahrzeug kommen kann. Insbesondere können sich Überbeanspruchungen und Dauerleistungen, sowie die durch das Tuning erreichte Steigerung der Höchstgeschwindigkeit des Kundenfahrzeugs auf die Lebensdauer des Fahrzeugs, des Motors und seiner Aggregate auswirken. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bauartveränderungen und Leistungsveränderungen zum Erlöschen der Herstellergarantie des Fahrzeugs führen können. Die Firma JPR Engineering übernimmt eine Gewährleistung von 24 Monaten ohne Kilometerbegrenzung ab Auslieferung für die von uns gelieferten Teile. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere am Steuergerät, am Motor oder sonstigen Fahrzeugaggregaten und Teilen, Ausbau- und Einbaukosten, sowie von Schäden, die nicht den Liefergegenstand betreffen (insbesondere Mangelfolgeschäden, seien sie materieller oder immaterieller Art), sind – soweit rechtlich zulässig – ausgeschlossen. Es werden des weiteren Mangelfolgeschäden aus positiver Vertragsverletzung und aufgrund Gewährleistungsrechts im gesetzlichen Rahmen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die Geltungsmachung von Nutzungsausfall und entstandenen Mietwagenkosten.

Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl von JPR Engineering in Kieselbronn durch kostenlosen Ersatz oder kostenlose Nachbesserung der Teile, die von JPR Engineering als fehlerhaft anerkannt sind. Ersetzte Teile werden Eigentum von JPR Engineering. Für die bei Nachbesserung oder Mängelbeseitigung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Vertrages geleistet. Der Käufer hat Fehler unverzüglich schriftlich bei JPR Engineering anzuzeigen.

Nach Feststellung des Fehlers ist JPR Engineering unverzüglich die Möglichkeit der Nachbesserung zu geben. Wenn ein Fehler nicht beseitigt werden kann oder weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Vertragspartner statt Nachbesserung die Wandlung oder Minderung des Vertragsgegenstandes verlangen.

Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht bei Tuningleistungen wegen des besonderen Charakters des Geschäfts nicht. Der Vertragspartner wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Motor durch die Softwareanpassung höhere kW-Leistungen erzielt und dadurch höherer Belastung ausgesetzt ist.

Für weitere Schäden am Motor oder den übrigen Teilen des Fahrzeugs haftet JPR Engineering nicht. Eine Haftung für Schäden, die lediglich aufgrund der höheren Motorbeanspruchung entstehen, ist ausgeschlossen.

Der Nachweis der Fehlerhaftigkeit der von JPR Engineering eingebauten Teile ist vom Kunden zu führen. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden wird darüber hinaus dann nicht übernommen, wenn diese in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass ein Fehler eines von JPR Engineering eingebauten Teils nicht unverzüglich angezeigt und Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden ist, oder Wartungsvorschriften des Fahrzeugherstellers und zusätzlich von JPR Engineering geschaffene Wartungs- und Warnhinweise nicht beachtet worden sind, oder in das Fahrzeug von JPR Engineering nicht genehmigte Teile eingebaut worden sind ,oder die von JPR Engineering eingebauten Teile in ein anderes Fahrzeug eingebaut werden.

§ 11 Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet werden. Stellt sich während der Arbeiten heraus, dass die tatsächlichen Kosten des Kostenvoranschlags um mehr als 10% überschreiten, so setzt JPR Engineering den Besteller hiervon in Kenntnis. Kündigt der Besteller daraufhin den Auftrag, so kann JPR Engineering den dem geleisteten Teil der Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

Der Vertragsgegenstand bleibt – auch im eingebauten Zustand – bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen Eigentum von JPR Engineering . Solange von JPR Engineering ein Eigentumsvorbehalt besteht, sind alle Veränderungen zum Nachteil von JPR Engineering , Veräußerung, Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder anderweitige Überlassung des Vertragsgegenstandes an Dritte ohne schriftliche Zustimmung von JPR Engineering unzulässig.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist die Ware sorgfältig zu verwahren und in einem einwandfreien Zustand zu erhalten. Der Vertragspartner hat entsprechende Sache ausreichend zu versichern und die Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf JPR Engineering zu übertragen. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nach, kann JPR Engineering die Versicherung auf Kosten des Vertragspartners abschließen und den Käufer mit diesen Kosten belasten.

Bei Zahlungsverzug oder Verletzung der Sicherungspflichten der Sache kann die Herausgabe der Sache verlangt werden. Nach schriftlicher Vorankündigung mit angemessener Frist kann der Kaufgegenstand unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis im freihändigen Verkauf bestmöglich verwertet werden. Wird vom Verkäufer die Herausgabe des Kaufgegenstandes verlangt, ist der Vertragspartner sofort verpflichtet, die Sache an den Verkäufer herauszugeben, es sei denn, dass diesem ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, welches durch den Kaufvertrag begründet ist. Auf Verlangen des Vertragspartners kann auf seine Kosten ein Sachverständiger zur Ermittlung des Sachwertes herangezogen werden. Der dadurch ermittelte Wert ist für die Parteien verbindlich.

Alle Kosten aus der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und der Rücknahme trägt der Vertragspartner.

§ 13 Zahlungsbedingungen

Der Versand erfolgt gegen Nachnahme oder Vorauskasse. Werden Sendungen nach besonderer Vereinbarung gegen Rechnung ausgeliefert, so ist der Rechnungsbetrag sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig. Wurde durch JPR Engineering eine Tuningmaßnahme des Fahrzeugs durchgeführt, so hat die Zahlung bei der Abnahme im Sinne des § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder spätestens 8 Tage nach der Benachrichtigung in bar oder mittels einer Überweisung auf unser Konto bezüglich der Fertigstellung zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug ist JPR Engineering berechtigt, Zinsen von 2% über dem Bundesbankdiskont zu berechnen, es sei denn, durch JPR Engineering oder den Kunden wird der Nachweis geführt, dass tatsächlich ein höherer bzw. niedrigerer Verzugsschaden entstanden ist. Der vorgenannte Zinssatz kann ohne Vorlage einer Zinsbescheinigung der Hausbank von JPR Engineering erfolgen. Leistet der Kunde in einer angemessenen Nachfrist nicht, so kann JPR Engineering die Rechte aus § 326 BGB geltend machen, insbesondere Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Höhe des Schadensersatzes beträgt in allen Fällen 15% des vereinbarten Entgelts, es sei denn, JPR Engineering kann einen höheren bzw. der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweisen.

Daneben steht der Firma JPR Engineering das Wahlrecht zu, ob sie das ausstehende vereinbarte Entgelt ebenfalls als Schadensersatz geltend macht, oder aber die Kaufsache zurückverlangen will.

§ 14 Zurückbehaltungsrecht

An dem Gegenstand, der aufgrund des Vertrages in den Besitz von JPR Engineering gelangt ist, steht JPR Engineering wegen jeder Forderung ein Zurückbehaltungs- und Pfandrecht zu. JPR Engineering ist zur Pfandverwertung im Wege des freien Verkaufes berechtigt. Für die Verkaufsandrohung genügt eine schriftliche Ankündigung der Firma JPR Engineering an die letzte bekannte Adresse des Bestellers.

§ 15 Urheberrechte/Unterlagen

Auf den von JPR Engineering gelieferten Gegenständen, insbesondere JPR Engineering Datensätze, Skizzen, Entwürfe, hat JPR Engineering die Urheberrechte. Jedes Nachmachen, Kopieren, Auslesen oder einem Dritten zu irdendeinem Zweck zur Verfügung stellen, löst eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 Euro aus, zu deren Zahlung der Kunde sich unabhängig von eventuell geltend zu machenden weiteren Schadensersatzansprüchen für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet. Eingereichte Unterlagen des Vertragspartners lagert JPR Engineering ohne Gefahrübernahme ein.

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung sowie Gerichtstand einschließlich Scheck-, Wechsel- und Mahnverfahren ist der Sitz des Unternehmens in Kieselbronn. Bei Verträgen mit nicht deutschen Vertragspartnern gilt das deutsche Recht.

§ 17 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Gänzliche oder teilweise unwirksame Bestimmungen dieser Bedingungen sollen durch solche ersetzt werden, die der unwirksamen Klausel am ehesten tatsächlich und wirtschaftlich entsprechen.

Rückgabebelehrung

Rückgaberecht:

Sie könne die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (z.B. als Brief, Fax, Email), jedoch nicht vor Eingang der Ware. Nur bei nicht paketversandfertiger Ware (z.B. bei sperrigen Gütern) können Die die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Falle erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an:

JPR Engineering

75249 Kieselbronn

Ludwig-Wolfstr. 19

Rückgabefolgen:

Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens, für uns mit dem Empfang.

Finanziertes Geschäft:

Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und machen Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits  zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein.

Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch und widerrufen Sie Ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung.

Der Nachweis der Fehlerhaftigkeit der von JPR Engineering eingebauten Teile ist vom Kunden zu führen. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden wird darüber hinaus dann nicht übernommen, wenn diese in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass ein Fehler eines von JPR Engineering eingebauten Teils nicht unverzüglich angezeigt und Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden ist, oder Wartungsvorschriften des Fahrzeugherstellers und zusätzlich von JPR Engineering geschaffene Wartungs- und Warnhinweise nicht beachtet worden sind, oder in das Fahrzeug von JPR Engineering nicht genehmigte Teile eingebaut worden sind ,oder die von JPR Engineering eingebauten Teile in ein anderes Fahrzeug eingebaut werden.

§ 11 Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet werden. Stellt sich während der Arbeiten heraus, dass die tatsächlichen Kosten des Kostenvoranschlags um mehr als 10% überschreiten, so setzt JPR Engineering den Besteller hiervon in Kenntnis. Kündigt der Besteller daraufhin den Auftrag, so kann JPR Engineering den dem geleisteten Teil der Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

Der Vertragsgegenstand bleibt – auch im eingebauten Zustand – bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen Eigentum von JPR Engineering . Solange von JPR Engineering ein Eigentumsvorbehalt besteht, sind alle Veränderungen zum Nachteil von JPR Engineering, Veräußerung, Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder anderweitige Überlassung des Vertragsgegenstandes an Dritte ohne schriftliche Zustimmung von JPR Engineering unzulässig.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist die Ware sorgfältig zu verwahren und in einem einwandfreien Zustand zu erhalten. Der Vertragspartner hat entsprechende Sache ausreichend zu versichern und die Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf JPR Engineering übertragen. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nach, kann JPR Engineering die Versicherung auf Kosten des Vertragspartners abschließen und den Käufer mit diesen Kosten belasten.

Bei Zahlungsverzug oder Verletzung der Sicherungspflichten der Sache kann die Herausgabe der Sache verlangt werden. Nach schriftlicher Vorankündigung mit angemessener Frist kann der Kaufgegenstand unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis im freihändigen Verkauf bestmöglich verwertet werden. Wird vom Verkäufer die Herausgabe des Kaufgegenstandes verlangt, ist der Vertragspartner sofort verpflichtet, die Sache an den Verkäufer herauszugeben, es sei denn, dass diesem ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, welches durch den Kaufvertrag begründet ist. Auf Verlangen des Vertragspartners kann auf seine Kosten ein Sachverständiger zur Ermittlung des Sachwertes herangezogen werden. Der dadurch ermittelte Wert ist für die Parteien verbindlich.

Alle Kosten aus der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und der Rücknahme trägt der Vertragspartner.

§ 13 Zahlungsbedingungen

Der Versand erfolgt gegen Nachnahme oder Vorauskasse. Werden Sendungen nach besonderer Vereinbarung gegen Rechnung ausgeliefert, so ist der Rechnungsbetrag sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig. Wurde durch JPR Engineering eine Tuningmaßnahme des Fahrzeugs durchgeführt, so hat die Zahlung bei der Abnahme im Sinne des § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder spätestens 8 Tage nach der Benachrichtigung in bar oder mittels einer Überweisung auf unser Konto bezüglich der Fertigstellung zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug ist JPR Engineering berechtigt, Zinsen von 2% über dem Bundesbankdiskont zu berechnen, es sei denn, durch JPR Engineering oder den Kunden wird der Nachweis geführt, dass tatsächlich ein höherer bzw. niedrigerer Verzugsschaden entstanden ist. Der vorgenannte Zinssatz kann ohne Vorlage einer Zinsbescheinigung der Hausbank von JPR Engineering erfolgen. Leistet der Kunde in einer angemessenen Nachfrist nicht, so kann JPR Engineering die Rechte aus § 326 BGB geltend machen, insbesondere Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Höhe des Schadensersatzes beträgt in allen Fällen 15% des vereinbarten Entgelts, es sei denn, JPR Engineering kann einen höheren bzw. der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweisen.

Daneben steht der Firma JPR Engineering das Wahlrecht zu, ob sie das ausstehende vereinbarte Entgelt ebenfalls als Schadensersatz geltend macht, oder aber die Kaufsache zurückverlangen will.

§ 14 Zurückbehaltungsrecht

An dem Gegenstand, der aufgrund des Vertrages in den Besitz von JPR Engineering gelangt ist, steht JPR Engineering wegen jeder Forderung ein Zurückbehaltungs- und Pfandrecht zu. JPREngineering ist zur Pfandverwertung im Wege des freien Verkaufes berechtigt. Für die Verkaufsandrohung genügt eine schriftliche Ankündigung der Firma JPR Engineering an die letzte bekannte Adresse des Bestellers.

§ 15 Urheberrechte/Unterlagen

Auf den von JPR Engineering gelieferten Gegenständen, insbesondere JPR Engineering Datensätze, Skizzen, Entwürfe, hat JPR Engineering die Urheberrechte. Jedes Nachmachen, Kopieren, Auslesen oder einem Dritten zu irdendeinem Zweck zur Verfügung stellen, löst eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 Euro aus, zu deren Zahlung der Kunde sich unabhängig von eventuell geltend zu machenden weiteren Schadensersatzansprüchen für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet. Eingereichte Unterlagen des Vertragspartners lagert JPR Engineering ohne Gefahrübernahme ein.

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung sowie Gerichtstand einschließlich Scheck-, Wechsel- und Mahnverfahren ist der Sitz des Unternehmens in Kieselbronn. Bei Verträgen mit nicht deutschen Vertragspartnern gilt das deutsche Recht.

§ 17 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Gänzliche oder teilweise unwirksame Bestimmungen dieser Bedingungen sollen durch solche ersetzt werden, die der unwirksamen Klausel am ehesten tatsächlich und wirtschaftlich entsprechen.

Rückgabebelehrung

Rückgaberecht:

Sie könne die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (z.B. als Brief, Fax, Email), jedoch nicht vor Eingang der Ware. Nur bei nicht paketversandfertiger Ware (z.B. bei sperrigen Gütern) können Die die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Falle erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an:

JPR Engineering

75249 Kieselbronn

Ludwig-Wolfstr,19

Rückgabefolgen:

Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens, für uns mit dem Empfang.

Finanziertes Geschäft:

Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und machen Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits  zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein.

Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch und widerrufen Sie Ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung.

Ende der Rückgabebelehrung

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